Eine Automarke verschwindet Was Käufer und Besitzer wissen müssen

Düsseldorf · Der amerikanische Autohersteller Chevrolet zieht sich vom deutschen Markt zurück. Ende 2015 wird es die Marke bei uns nicht mehr geben - wie einige andere Marken auch. Was bedeutet das für Besitzer und begeisterte Interessenten?

 Chevrolet zieht sich 2015 vom deutschen Markt zurück. Was bedeutet das für Besitzer von Modellen der Marke?

Chevrolet zieht sich 2015 vom deutschen Markt zurück. Was bedeutet das für Besitzer von Modellen der Marke?

Foto: dpa, Chevrolet

Wer unbedingt einen neuen Chevrolet kaufen möchte, sollte sich beeilen. Der US-Autokonzern General Motors (GM) stellt bis Ende 2015 den Vertrieb der Marke in Europa weitgehend ein. Das wird auf Besitzer und Interessenten Auswirkungen haben. In Panik verfallen muss aber niemand.

"Aus juristischer Sicht spricht nichts gegen den Kauf eines Autos einer verschwundenen Marke. Die Gesetze zum Käuferschutz gelten weiter, sodass der Kunde keine Nachteile befürchten muss", sagt Rechtsanwalt Thomas Hollweck aus Berlin.

Unabhängig vom Hersteller beträgt die gesetzliche Gewährleistung zwei Jahre. "Der Anspruch der Gewährleistung richtet sich gegen den Verkäufer, also gegen den Händler und nicht gegen den Hersteller", sagt Carolin Semmler von der Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen.

Treten innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf Mängel an dem Fahrzeug auf, kann sich der Kunde also an das Autohaus wenden, bei dem er den Pkw erworben hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Automarke noch auf dem deutschen Markt vertreten ist oder nicht.

Garantieleistung genau prüfen

Anders sieht es bei der Garantie aus. Sie gilt neben der gesetzlichen Gewährleistung und gibt dem Kunden meist zusätzliche Rechte. Sie ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Vertrag müsse deshalb einzeln überprüft werden, rät Hollweck.

Es kann durchaus passieren, dass die versprochene Garantieleistung nicht mehr erfüllt werden kann. Steht im Garantievertrag zum Beispiel eine bestimmte Adresse, die im Falle eines Defekts kontaktiert werden muss, aber nicht mehr existiert, steht der Käufer schlecht da.

Nach der Gewährleistungszeit von zwei Jahren könnten sich noch Probleme bei der Suche nachErsatzteilen ergeben. Ulrich Köster vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) beruhigt jedoch:
"In der Automobilindustrie beträgt der Lebenszyklus von Serien- und Nachserienversorgung mehr als 15 Jahre. Solange Fahrzeuge generell weitergebaut werden und nur aus bestimmten Regionen des Weltmarktes verschwinden, ist auch die Ersatzteilversorgung gesichert."

In der Automobilgeschichte passiert es immer wieder, dass Marken verschwinden. Neben Chevrolet mussten zumBeispiel schon MG, Brilliance, Chrysler, Dodge, Daewoo, Daihatsu, Proton, Rover und Saab ihre Produktion oder ihren deutschen Vertrieb einstellen.

"Meistens wird für die Automarken, deren Fahrzeugverkäufe eingestellt werden, ein Service-Netz aufrechterhalten, wie bei Rover, Saab oder Daihatsu", erklärt Köster. "Auch GM hat angekündigt, autorisierte Werkstätten für Chevrolet-Fahrzeuge am Markt zu belassen." Oftmals sind das ehemalige Vertragswerkstätten, die noch ausreichend Wissen und Erfahrung sowie Spezialwerkzeug zur Verfügung haben.

Vom Kaufvertrag zurücktreten?

Über die Versorgung mit Originalteilen müssen sich Autobesitzer in der Regel nicht den Kopf zerbrechen. Verschleißteile wie Bremsen, Kupplungen und Scheinwerfer kommen meist von Zulieferern, die vorproduzierte Ersatzteile lagern. In der Regel liefern diese Hersteller nach Produktionsende eines Fahrzeugmodells noch zwölf Jahre lang Teile nach. "Die Fragen nach der Ersatzteilversorgung und Reparaturmöglichkeit sollten keine Hinderungsgründe für einen Kauf sein", urteilt ZDK-Sprecher Köster.

Wer gerade ein Auto gekauft hat und plötzlich erfahren muss, dass die Produktion des Modells eingestellt wird, dem kommen vielleicht trotzdem Zweifel. Unter Umständen sei es dann möglich, vom Kaufvertrag zurückzutreten, sagt der Jurist Hollweck. Bei einer sterbenden Marke könnte der Fall eintreten, dass unter Abwägung beiderseitiger Interessen ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt ist.

"Denn der Käufer geht mit dem Kauf eines solchen Fahrzeugs ein besonderes Risiko ein", sagt der Verbraucherschutz-Experte. Der Kunde könne eben doch nicht genau wissen, wie lange die Ersatzteile noch auf dem deutschen Markt verfügbar sind. Außerdem könnte es durch den Rückzug zu einem Wertverlust beim Weiterverkauf des Fahrzeugs kommen.

Ein weiterer Rücktrittsgrund liege eventuell vor, wenn man den Rückzug aus Deutschland als "Störung der Geschäftsgrundlage" nach Paragraf 313 des BGB betrachtet. Wurde der Kaufvertrag bereits unterschrieben und erfährt der Autokäufer erst danach von dem Rückzug, so kann eine "Änderung der Umstände" vorliegen, die zu einem Rücktritt berechtigt. Diese Argumentation ist aber problematisch, weil der Verkäufer die Sachlage wohl anders sieht als der Käufer.

Anders als Rechtsanwalt Hollweck sieht Verbraucherschützerin Carolin Semmler keinen Rücktrittsgrund vom Kaufvertrag. "Von einem Kaufvertrag kann man nur unter bestimmten Voraussetzungen zurücktreten. So muss ein Mangel an der Kaufsache vorliegen, und der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit gegeben haben, den Mangel zu beheben oder eine neue mangelfreie Sache zu liefern", so die Kaufvertragsexpertin.

Allein die Tatsache, dass es eine Automarke nicht mehr gibt, stelle keinen Sachmangel dar. "Aus diesem Grund kann der Käufer nicht vom Kaufvertrag zurücktreten." In letzter Konsequenz muss darüber wohl ein Gericht entscheiden.

(dpa)
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