Urteil BGH stärkt Versichertenrechte nach Autounfall

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Autofahrer nach einem selbstverschuldeten Unfall wie etwa einem Blechschaden an einem anderen Fahrzeug auch ihre Versicherung nachträglich informieren können, statt am Unfallort auf den Geschädigten zu warten.

Autounfall: Die schlimmsten Fehler nach einem Autounfall
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Foto: dpa/Nord-West-Media TV

Erfolgt die Benachrichtigung "unverzüglich nachträglich", geht der Kaskoschutz nicht verloren, heißt es in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. (Az: IV ZR 97/11) Im aktuellen Fall war der Kläger nach seinen eigenen Angaben morgens um 1 Uhr in einer Kurve von einer Landstraße abgekommen, weil er dort stehenden Rehen ausweichen wollte. Dabei prallte er an einen Baum und hatte an seinem Auto einen Schaden von 27.000 Euro. Der Baum war ebenfalls beschädigt worden.

Polizei nicht informiert

Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei informierte er nicht. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später eingestellt.

Die Versicherung verweigerte gleichwohl die Begleichung des Schadens am Auto und verwies dazu auf die Strafvorschriften zum "unerlaubten Entfernen" vom Unfallort. Demnach müssen Unfallverursacher in solchen Fällen den Geschädigten informieren, oder, falls das nicht möglich ist, "eine nach den Umständen angemessene Zeit" am Unfallort warten. Ansonsten verlieren sie automatisch ihren Versicherungsschutz.

Der BGH folgte dem nicht und entschied nun, dass es ausreicht, die eigene Versicherung oder deren Agenten "unverzüglich" nachträglich zu informieren. Ob der klagende Autofahrer dies getan hat, muss nun die Vorinstanz prüfen.

(AFP)
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