Urteile zum Fahrradverkehr Wann haften Fahrradfahrer?

Düsseldorf · Auch Fahrradfahrer müssen sich an die Straßenverkehrsordnung halten. Ansonsten können sie auch schon bei geringem Fehlverhalten haftbar gemacht werden.

Der Bußgeldkatalog für Radfahrer
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Foto: dpa, Emily Wabitsch

Nicht nur die rücksichtslosen Rowdy-Radler werden bei einem Unfall zur Verantwortung gezogen. Auch Fahrradfahrer, die ein vermeintlich geringes Fehlverhalten an den Tag legen, können für Schäden haftbar gemacht werden, entscheiden Gerichte immer wieder.

Es ist durchaus üblich, dass Fahrradfahrer den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzen. Kommt es zu einem Unfall, kann das aber ein Verschulden des Radlers begründen. So in einem konkreten Fall (LG Berlin, Az.: 41 O 41/11), in dem ein Pkw aus einer Grundstücksausfahrt kommend über einen Radweg fuhr und mit einem Radler zusammenprallte.

Weil der Fahrradfahrer entgegen der Fahrtrichtung unterwegs war, der Autofahrer sich aber langsam vorgetastet hatte, habe die Vermutung, dass der Ausfahrtvorgang für den Unfall kausal ist, nicht gegriffen, beschreiben die Rechtsexperten der Arag-Versicherung den Fall.

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Foto: ddp

Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg hat der Fahrradfahrer besonders hohe Sorgfaltspflichten. Stößt der Radler mit einem Fußgänger zusammen, der aus einer Hofeinfahrt auf den Gehweg tritt, weil er zu nah an der Hauswand entlang gefahren ist, haftet der Radler allein für den entstandenen Schaden (OLG Frankfurt a.M., Az.: 22 U 10/11).

Auch auf Inline-Skater sollte der Fahrradfahrende Rücksicht nehmen. Will er mehrere, auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg fahrende Inliner überholen, muss er das durch Rufen oder Klingeln ankündigen.

Kommt es ansonsten in der Folge zu einem Unfall mit einem ausscherenden Skater, haftet der Radfahrer nach einem Urteil allein (OLG Düsseldorf Az.: I-1 U 242/10). Der Inlineskater habe ohne weitere Anhaltspunkte, wie reger Fahrradverkehr, in der Regel keine Rückschaupflicht, warnen die Experten der Rechtsschutzversicherung.

Die fahrradfreundlichsten Städte Deutschlands
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Foto: dpa/Tobias Hase

Selbst Kinder haften unter bestimmten Umständen. Zum Beispiel, wenn eine 13-Jährige auf einer bekannten Strecke mit ihrem Fahrrad eine Straße trotz Rotlichts überquert (AG Gießen, Az.: 49 C 147/12). Die Gerichte gehen laut Arag-Experten überwiegend davon aus, dass Kinder ab zwölf in der Lage sind, ihre begangenen Pflichtverstöße als solche wie auch deren mögliche haftungsrechtlichen Folgen zu erkennen.

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