Messwert muss nicht kontrolliert werden Kein "Vier-Augen-Prinzip" bei Tempomessung
Hamm · Um einen Tempoverstoß bei einer Lasermessung zu protokollieren, reicht ein Polizeibeamter aus - eine Kontrolle der abgelesenen Geschwindigkeit durch einen zweiten Beamten ist nicht notwendig.
Das Amtsgericht hatte den Fahrer wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Grundlage war die Zeugenaussage eines Polizisten, der das per Laser gemessene Tempo allein vom Anzeigefeld des Gerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen hatte. Eine Kontrolle der Werte durch einen anderen Polizeibeamten gab es nicht. Der Temposünder machte daraufhin eine Verletzung des "Vier-Augen-Prinzips" geltend, weshalb das protokollierte Messergebnis nicht gegen ihn verwertbar sei.
Dagegen entschied das OLG, das von dem Verurteilten ins Feld geführte "Vier-Augen-Prinzip" gebe es nicht. Auch bei Lasermessgeräten, die ein Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentierten, könne der vom Gerät angezeigte Messwert vor Gericht allein durch die Zeugenaussage eines beteiligten Polizeibeamten geklärt werden. Es existiere kein Beweisverbot, das die Verwertung eines allein von einem Polizisten festgestellten Messwertes untersage.