„Zwei mal drei macht vier“ Lied von Pippi Langstrumpf verstößt wohl gegen Urheberrecht

Hamburg · Das berühmte Pippi-Langstrumpf-Lied „Zwei mal drei macht vier“ verletzt nach Ansicht des Hamburger Landgerichts wohl das Urheberrecht. Was die Folgen eines Urteils wären.

 Das Pippi-Langstrumpf-Lied

Das Pippi-Langstrumpf-Lied

Foto: dpa/epa Pressensbild

In einer Anhörung zum Streit um den deutschen Text von Wolfgang Franke erklärte der Vorsitzende Richter am Mittwoch, die Zivilkammer halte den gestellten Unterlassungsantrag der Erben von Astrid Lindgren für aussichtsreich. Ein Urteil will das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt verkünden.

Die Erbengemeinschaft Astrid Lindgren AB hat die Filmkunst-Musikverlags- und Produktionsgesellschaft und die Witwe von Franke Ende 2017 verklagt. Die Tochter und Enkel der schwedischen Kinderbuchautorin wollen erreichen, dass sie an den Einnahmen aus dem 1969 geschriebenen Lied beteiligt werden.

„Der Text von Wolfgang Franke hat ohne Zweifel einen hohen schöpferischen Eigengehalt“, betonte Richter Benjamin Korte. Ob das schwedische Original „Här kommer Pippi Långstrump“ dahinter verblasse, sei streitig. Doch darauf komme es gar nicht so an. Entscheidend sei, dass der deutsche Text den sogenannten Charakterschutz von Pippi Langstrumpf verletze. Er enthalte ganz typische Elemente der literarischen Figur, zum Beispiel das Haus, den Affen, das Pferd, die „Plutimikation“ oder die Erklärung, „ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt“. Sollte das Gericht der Klage stattgeben, könnte das Lied vorerst nicht weiter verbreitet werden, „was sehr schade wäre“, wie Korte versicherte.

(lukra/dpa)
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