E-Book und Musik in der Cloud Wie kommen Erben an den digitalen Nachlass?

Düsseldorf · Früher hat man wichtige Unterlagen in Ordnern aufbewahrt, in der Schreibtisch-Schublade oder einem Bankschließfach. Bücher standen im Regal, CDs im Schrank. Heute liegt die Musiksammlung auf dem iPod, statt Büchern hat man E-Books, und wichtige Dokumente speichert man online im Cloud-Speicher oder dem E-Mail-Postfach. Doch die wenigsten denken daran, was nach dem Tod mit ihrem digitalen Nachlass passiert – was oft zu Problemen führt.

Früher hat man wichtige Unterlagen in Ordnern aufbewahrt, in der Schreibtisch-Schublade oder einem Bankschließfach. Bücher standen im Regal, CDs im Schrank. Heute liegt die Musiksammlung auf dem iPod, statt Büchern hat man E-Books, und wichtige Dokumente speichert man online im Cloud-Speicher oder dem E-Mail-Postfach. Doch die wenigsten denken daran, was nach dem Tod mit ihrem digitalen Nachlass passiert — was oft zu Problemen führt.

"Für die Erben ist es komplizierter geworden", sagt Peter Huppertz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht bei der Düsseldorfer Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner. Viele Anbieter verwehren Erben den Zugriff auf den digitalen Nachlass. Schuld daran ist eine Lücke im deutschen Recht. Während Erben die Post des Verstorbenen nach dessen Tod öffnen dürfen, können Online-Anbieter den Zugriff auf Mail-Postfächer verwehren. Sie berufen sich auf das Fernmeldegeheimnis, dass es Außenstehenden (auch Erben) untersagt, auf private Email-Konten zuzugreifen.

"Einige Dinge passen nicht mehr in unsere heutige digitale Realität. Es gibt daher Klarstellungsbedarf", sagt Huppertz. Auch der Deutsche Anwaltsverein sieht das so und hat daher zuletzt eine Stellungnahme zum Digitalen Nachlass an verschiedene Ministerien, Gerichte sowie Verbände verschickt und die Bundesregierung aufgefordert, die Gesetzespraxis zu überarbeiten.

Hohe Hürden bei Google

Denn in der Praxis verhalten sich E-Mail-Anbieter sehr unterschiedlich. Während deutsche Anbieter wie Web.de und GMX gegen Vorlage des Erbscheins problemlos helfen, sind die Hürden bei Google höher. Hier muss die Sterbeurkunde auf Englisch sein oder von einem vereidigten Dolmetscher ins Englische übersetzt werden. Außerdem verlangt Google Informationen aus einer E-Mail, die man von der Google-Adresse des Verstorbenen erhalten hat. Anschließend würden die Daten geprüft, was mitunter einige Monate dauern könne, schreibt Google. Leichter gehe es, wenn Besitzer eines Google-Accounts schon vor ihrem Ableben in einem "Kontoinaktivitäts-Manager" festlegen, wem nach ihrem Tod der Zugriff auf die Daten gestattet werden solle.

Anbieter wie Yahoo oder Apple verweigern Erben den Zugriff komplett. Während Yahoo den Account nach dem Tod löscht, heißt es bei Apple in den Nutzungsbedingungen der iCloud: "Sie stimmen zu, dass Ihr Konto nicht übertragbar ist und dass alle Rechte an Ihrer Apple ID oder Ihren Inhalten innerhalb Ihres Kontos mit Ihrem Tod enden." So wird Erben auch der Zugriff auf Lieder, Filme und Daten, für die der Verstorbene möglicherweise viel Geld bezahlt hat, versperrt. "Auf diese Weise versuchen Anbieter, die Übertragbarkeit von digitalen Gütern so gering wie möglich zu halten", sagt Peter Huppertz.

Ob das legal ist, bleibt offen. Noch fehlt in Deutschland dazu Rechtsprechung. Für den Experten ist klar: "Hier sollte das deutsche Erbrecht ganz normal gelten. Es macht keinen Unterschied, ob ich ein Buch vererbe oder ein digitales Lesegerät mit E-Books." Auch dem Bundesverband der Verbraucherzentralen ist diese Praxis ein Dorn im Auge. Es dürfe keinen Unterschied zwischen körperlichen und digitalen Gütern geben. Um Probleme zu vermeiden, rät Huppertz, sollte man wichtige Zugangsdaten für den Notfall sicher hinterlegen.

(RP)
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