EuGH Warum Sie YouTube-Videos auf andere Webseiten einbetten dürfen

Luxemburg · Viele Nutzer binden Videos von YouTube, Facebook und anderen Plattformen nicht nur gerne in sozialen Netzwerken ein, sondern nutzen sie auf ihren Blogs und Webseiten. Das ist legal und verletzt nicht das Urheberrecht, urteilte jetzt der Europäische Gerichtshof. Trotzdem müssen die Videonutzer aufpassen.

EuGH: Warum Sie YouTube-Videos auf andere Webseiten einbetten dürfen
Foto: dpa, ole vfd

Videos verbreiten sich oft schnell im Web. Das liegt auch daran, dass viele die Filme auf ihrer eigenen Webseite einbetten und so weiterreichen. Nun ist geklärt: Damit verletzen die Nutzer nicht das Urheberrecht.

Wer ein Internet-Video auf der eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht das Urheberrecht. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss.

Beim Einbetten werden Videos, aber auch Fotos oder Textnachrichten, in eine Webseite eingebaut. Sie können dann direkt angesehen werden.

Es kommt auf die Technik an

Der eigentliche Inhalt stammt aber weiterhin von der Webseite, auf der die Inhalte hochgeladen wurden, etwa der Videoplattform YouTube. Ist das Video auf der Ursprungs-Webseite frei zugänglich, verletzt das Einbetten nicht das Urheberrecht, entschieden die Luxemburger Richter.

Über die Entscheidung des EuGH vom 21. Oktober hatten bereits am vergangenen Freitag Rechtsanwälte berichtet, die an dem Verfahren beteiligt waren. Der Beschluss wurde aber erst eine Woche nach dem Spruch veröffentlicht.

Der deutsche Bundesgerichtshof hatte die Richter gebeten, diese Frage zu klären. In dem Fall ging es um ein Unternehmen, das Wasserfilter herstellt. Die Firma produzierte ein Video zum Thema Wasserverschmutzung und lud den Film auf YouTube hoch.

Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenten bauten den Film auf ihrer eigenen Webseite ein. Das geht mittels eines "Frames", einer Technik, die Inhalte von einer anderen Webseite einbetten kann. Der Wasserfilter-Hersteller klagte bis zum Bundesgerichtshof. Dieser wiederum wandte sich an den EuGH.

Einbett-Funktion kann deaktiviert werden

Die EuGH-Richter befanden das Einbetten für zulässig. Das gilt auch dann, wenn Nutzer den Eindruck bekommen, ein Video stamme von der einbettenden Webseite und nicht von der Ursprungs-Seite. Das sei ein wesentlicher Teil der Framing-Technik, befanden die Richter.

Wer ein Video auf eine Plattform hochlädt, kann in der Regel selbst bestimmen, ob Dritte das Video einbetten dürfen. Weiterhin illegal ist das Herunterladen und die anschließende Verwendung von Videos.

(dpa)
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