Illegales Film-Angebot Vodafone muss „kinox.to“ weiter sperren

München · Vodafone muss seinen Kunden auch weiterhin den Zugang zu einem Film auf der Internetseite „kinox.to“ sperren, der dort illegal zum Streamen angeboten wird.

 Die Seite von kinox.to.

Die Seite von kinox.to.

Foto: Kino.to

Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts München hervor. Die Richter bestätigten darin eine Entscheidung des Landgerichts München I, wonach Vodafone das Streamen des Films „Fack Ju Göhte 3“ auf dem Portal verhindern muss.

Um die einstweilige Verfügung der Firma Constantin-Filmverleih als Inhaber der Filmrechte umzusetzen, hatte Vodafone zuvor bereits eine sogenannte DNS-Umleitung eingerichtet. Die führt dazu, dass Kunden auf eine Sperrseite des Unternehmens umgeleitet werden, wenn sie kinox.to in die Adresszeile ihres Browsers eingeben.

Eine derartige Netzsperre ist allerdings vergleichsweise leicht zu umgehen. Vodafone bedauerte am Freitag die Entscheidung des Gerichts.

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In einem Statement teilte Vodafone mit: „Wir bedauern sehr, dass das OLG München der Auffassung von Vodafone nicht gefolgt ist und dem Antrag von Constantin zur der Sperrung der Angebote des Portals „kinox.to“ für Internetkunden der Vodafone Kabelsparte stattgegeben hat. Man wolle weitere rechtliche Schritte prüfen.

Im Streit zwischen dem Constantin-Filmverleih und Vodafone geht es um die sogenannte Störerhaftung. Auf der Webseite „kinox.to“ können Nutzer Filme und Serien kostenlos anschauen. Fast alle Angebote dort sind nach Einschätzung des Oberlandesgerichts illegal.

Die Constantin-Film hatte zuvor vergeblich versucht, die Betreiber der populären Webseite zu kontaktieren. Vodafone ermögliche den Zugang zu der Webseite und sei so als Störer für die Urheberrechtsverstöße haftbar zu machen, argumentierte Constantin. Der Filmverleih forderte deswegen, dass Vodafone den Zugang zu „kinox.to“ sperren soll.

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Die Neufassung des Telemediengesetzes habe die rechtliche Grundlage nicht verändert, hatten die Richter am Münchner Landgericht erklärt. Der Internet-Provider, der Dritten einen Zugang zu einer illegalen Streaming-Seite anbietet, könne als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Vodafone zog gegen die Entscheidung des Landgerichts vor das OLG.

(csr/dpa)
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