"Tagesschau"-App Teilerfolg für Zeitungsverleger

Köln · Überraschend klares Urteil aus Köln: Die "Tagesschau"-App ist presseähnlich - und das darf nicht sein. Die Richter machten diese Entscheidung exemplarisch an der App vom 15. Juni 2011 fest. Eine endgültige Regelung kann nur über Verhandlungen zustande kommen.

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Im Rechtsstreit um die "Tagesschau"-App haben die klagenden Zeitungsverlage einen überraschend klaren Sieg errungen. Das Landgericht Köln verbot der ARD am Donnerstag exemplarisch, die "Tagesschau"-App vom 15. Juni 2011 weiter für Smartphones anzubieten.

Es folgte damit der Argumentation der Verlage: "Die Kammer bewertet die "Tagesschau"-App als presseähnlich." Die ARD prüft, ob sie dagegen Berufung einlegt. Nächste Instanz wäre das Oberlandesgericht.

Das Urteil bezieht sich nur auf die App dieses einen Junitages im Jahr 2011, wie das Gericht am Donnerstag in seinem Urteil klarstellte. Denn ein Zivilgericht könne immer nur im Einzelfall entscheiden und keine allgemeinen medienpolitischen Aussagen treffen, erläuterte der Vorsitzende Richter Dieter Kehl.

Es wird erwartet, dass nun neue Verhandlungen zwischen den Sendern und den Verlagen aufgenommen werden. Die deutlichen Worte des Gerichts verstärken nach Eindruck von Prozessbeobachtern den Druck auf die Öffentlich-Rechtlichen, sich dabei zu bewegen. Das Gerichte hatte immer wieder betont, dass eine endgültige Regelung nur über Verhandlungen zustande kommen könne.

Die "Tagesschau"-App mit mehr als vier Millionen Nutzern bringt Inhalte des Internet-Angebots "tagesschau.de" auf Smartphones und Tablet-Computer. Die App sei "als Ersatz für die Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften" geeignet, "mit einer Informationsdichte, die an diejenige herkömmlicher Presseerzeugnisse heranreicht", urteilte das Gericht. Daran änderten auch die Verknüpfungen mit Hörfunk- oder Fernsehbeiträgen nichts. Zugleich seien die Angebote der App "nicht hinreichend sendungsbezogen". Ein generelles Verbot der App lehnte das Gericht ab.

Der Präsident des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Helmut Heinen, zeigte sich erfreut über das Urteil. Zwar dürfe die ARD selbstverständlich eine "Tagesschau"-App anbieten, "eine öffentlich-rechtliche Zeitung im Internet darf es aber nicht geben", teilte er mit.

Die ARD-Vorsitzende und WDR-Intendantin Monika Piel vertrat die Auffassung, das Urteil habe keine grundsätzliche Klärung in der Frage der Presseähnlichkeit gebracht. "Ich sehe mich in meiner Einschätzung bestätigt, dass diese Auseinandersetzung im Grunde nur medienpolitisch und nicht juristisch zu lösen ist", kommentierte sie das Urteil. "Wir sind daher weiterhin gesprächsbereit und setzen auf einen baldigen Austausch mit der Verlegerseite."

Der Rundfunkstaatsvertrag schreibt vor, dass die durch Gebühren finanzierten öffentlich-rechtlichen Sender wie ARD und ZDF zwar im Internet präsent sein dürfen, "presseähnliche" Angebote sind aber nicht erlaubt, und die Online-Inhalte müssen sich auf die Radio- oder Fernsehsendungen beziehen.

Acht Verleger hatten der ARD vorgeworfen, ihnen mit der kostenlosen App den Markt zu verderben. Deshalb hatten sie dagegen geklagt. Die Verleger fordern, dass die ARD die Textbeiträge der "Tagesschau"-App möglichst weit eindampfen soll. Das Landgericht hatte die beiden Parteien zweimal aufgefordert, sich untereinander gütlich zu einigen, doch dies war ihnen nicht gelungen.

(APD)
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