Internet Schwarz-Surfen ist keine Straftat

Wuppertal (RP). Wer sich mit seinem Handy oder Laptop über ein fremdes unverschlüsseltes Drahtlos-Netzwerk (WLAN) ins Internet einwählt, begeht keine Straftat. Das geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal hervor – das damit die eigene Rechtsprechung auf den Kopf stellt.

Wuppertal (RP). Wer sich mit seinem Handy oder Laptop über ein fremdes unverschlüsseltes Drahtlos-Netzwerk (WLAN) ins Internet einwählt, begeht keine Straftat. Das geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal hervor — das damit die eigene Rechtsprechung auf den Kopf stellt.

Als erstes deutsches Gericht hatte Wuppertal 2007 geurteilt, die unbefugte Nutzung eines offenen WLAN-Zugangs sei strafbar, weil sie ein Abhören von Nachrichten darstelle und einen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes darstelle (Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06).

Im aktuellen Beschluss lehnte das Amtsgericht die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Mann ab, dem die Staatsanwaltschaft vorwarf, sich 2008 während zweier Tage mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in ein offenes Funknetzwerk eingewählt zu haben, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes ins Internet zu gelangen. Zitat aus dem Beschluss: "Dieses Verhalten ist jedoch nicht strafbar."

Die Entscheidung schafft noch keine Rechtssicherheit, nützt aber im Zweifelsfall allen Besitzern sogenannter Smartphones (Handys wie etwa iPhones oder Blackberrys). Deren Software sucht gezielt nach offenen WLANs zur Herstellung einer drahtlosen Internetverbindung (Az.: 20 Ds-10 Js 1977/ 08-282 /08).

(RP)
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