Facebook-Urteil Das Erbrecht gilt auch online

Düsseldorf · Jahrelang hat sich das soziale Netzwerk Facebook geweigert, einer Mutter Zugriff auf das gesamte Konto ihrer verstorbenen Tochter zu geben. Nun fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil – mit weitreichenden Folgen.

 Der Bundesgerichtshof fällte ein Grundsatzurteil zum digitalen Nachlass.

Der Bundesgerichtshof fällte ein Grundsatzurteil zum digitalen Nachlass.

Foto: dpa/Uli Deck

Das Mädchen, das L.W. genannt wird, wäre heute etwa 21 Jahre alt. Vielleicht wäre sie inzwischen von Zuhause ausgezogen und nur noch am Wochenende bei ihren Eltern zu Besuch. Vielleicht würde sie ihnen zwischendurch ein Bild schicken per Whatsapp oder Facebook, weil heute viele junge Menschen auch mit ihren Eltern auf diesem Weg kommunizieren.

Doch das Leben von L.W. endete 2012 bei einem U-Bahn-Unglück. Wie es dazu kommen konnte, ist bis heute unklar. Die Eltern fürchten, ihr Kind könnte Selbstmordgedanken gehabt haben, versuchen sich im Facebook-Konto ihrer Tochter anzumelden, um nach Anhaltspunkten zu suchen – und werden abgeblockt.

Weil Facebook sich weigerte, den Erben Zugriff zum gesamten Konto zu geben, klagten die Eltern. Nun wurde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) endgültig ein Urteil gesprochen. Die Eltern bekamen Recht.


Warum hat Facebook sich so lange hartnäckig geweigert? Das Unternehmen begründet seine Haltung mit Datenschutzbedenken. „Wir fühlen mit der Familie“, sagt ein Sprecher: „Gleichzeitig müssen wir sicherstellen, dass der persönliche Austausch zwischen Menschen auf Facebook geschützt ist.“ Das soziale Netzwerk argumentierte, dass auch die Privatsphäre derer geschützt werden müsse, die mit dem Verstorbenen kommuniziert haben. „Bei einem privaten Gespräch zwischen zwei Personen gehen wir davon aus, dass beide Personen die Botschaften als privat einstufen“, hatte das Unternehmen mal in einem Blog-Eintrag argumentiert. Vor Gericht argumentierte man mit dem Fernmeldegeheimnis, durch das auch Telefonate vor dem Zugriff Dritter geschützt würden.


Wie begründeten die Bundesrichter ihr Urteil? Der BGH folgte der Facebook-Argumentation, anders als eine frühere Instanz, nicht (AZ: III ZR 183/17). Stattdessen stellten die Richter eindeutig klar, dass der Vertrag über ein Nutzerkonto, den der Verstorbene mit Facebook abgeschlossen hat, genauso auf die Erben übergeht wie alles andere – inklusive der Kommunikationsinhalte.

Vereinfacht gesagt: Anders als bei einem persönlichen Gespräch müssen alle Nutzer bei der Kommunikation über Facebook davon ausgehen, dass diese Gespräche auch von Dritten mitgelesen werden können. „Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses“, begründen die Richter ihre Entscheidung.

Auch Briefe, die bei einem Verstorbenen gefunden werden, müssen ja nicht ungelesen an den Absender zurückgeschickt werden. Und auch Tagebücher gehen an die Erben über. Also stellten die Richter klar: „Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.“


Welche Folgen hat das Urteil? Während ein Facebook-Sprecher sagt, man werde das Urteil sorgfältig analysieren, um die Auswirkungen abschätzen zu können, sehen Juristen die Lage eindeutig. „Das BGH-Urteil ist ziemlich weit gefasst und sorgt für viel Klarheit“, sagt Stephanie Herzog, Fachanwältin für Erbrecht: „Wir haben dadurch eine Autobahn beim digitalen Erbe, die klar zeigt, wo es langgeht. Natürlich gibt es noch die eine oder andere Nebenstraße, aber die grundlegende Richtung ist jetzt geklärt.“

Die Anwältin, Mitglied des Gesetzgebungsausschusses Erbrecht im Deutschen Anwaltverein, ist sich sicher: „Ich gehe davon aus, dass sich die Aussagekraft des Urteils nicht nur auf soziale Netzwerke beschränken wird. Denn natürlich stellt sich beispielsweise auch bei E-Books oder online gekaufter Musik die Frage, ob diese vererbt werden kann. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht häufig, dass die Rechte nach dem Tod erlöschen.“ Die Frage sei aber, ob diese AGBs wirksam seien? „Das könnte man entweder ebenfalls höchstrichterlich klären lassen – oder die Anbieter knicken nach dem jetzigen Urteil von sich aus ein“, sagt Herzog.


Braucht es trotzdem ein Gesetz zum digitalen Nachlass? Nein, ist NRW-Justizminister Peter Biesenbach überzeugt. Denn NRW hat in den vergangenen Jahren eine länderübergreifende Arbeitsgruppe zum digitalen Nachlass geleitet: „Unsere Experten sind übereingekommen, dass es keinen grundsätzlichen Regelungsbedarf gibt, weil die bestehenden Gesetze ausreichen.“ Eine praktische Frage ist aus Sicht des CDU-Politikers aber offen, sofern die BGH-Richter sie nicht in ihrer noch nicht vorliegenden Urteilsbegründung geklärt haben: „Bislang haben Erben keinen Auskunftsanspruch auf die Passwörter der Verstorbenen. Wir sollten uns daher Gedanken machen, ob wir den Erben diesen Auskunftsanspruch nicht gesetzlich einräumen sollten.“

Aus Sicht der Würselener Anwältin Herzog sollte man auch darüber nachdenken, ob eine europaweite Regelung sinnvoll ist, weil das BGH-Urteil nur für Deutschland gelte.

Wie sollte ich meinen digitalen Nachlass regeln? Wichtig ist, sich frühzeitig Gedanken zu machen. „Meinen Mandanten sage ich immer, dass sich im Grunde nichts ändert“, sagt Anwältin Herzog: „Man musste ja auch früher eine Notfall-Akte machen mit allen wichtigen Informationen – die sollte man jetzt einfach erweitern um den digitalen Nachlass.“

Die Verbraucherzentrale empfiehlt etwa, schon zu Lebzeiten eine Liste anzulegen, auf der alle Accounts und Passwörter verzeichnet sind. Diese sollte man auf einem verschlüsselten oder mit einem Passwort geschützten USB-Stick speichern und in einem Banschließfach oder an einem anderen sicheren Ort deponieren. Über eine Vollmacht sollte außerdem geregelt sein, wer sich um den digitalen Nachlass kümmern soll. Über diese Vollmacht lässt sich auch festlegen, wie mit den entsprechenden Konten umgegangen werden soll, also zum Beispiel, welche Daten gelöscht werden sollen und was etwa mit Fotos in Sozialen Netzwerken passieren soll. Facebook bietet beispielsweise an, einen Nachlasskontakt einzutragen.

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