Nachlassverwaltung im Netz Digitales Erbe — worauf man achten muss
Düsseldorf · Was geschieht mit den Daten eines Verstorbenen im Netz? Das Berliner Kammergericht muss am Mittwoch in einem ungewöhnlichen Fall entscheiden: Die Eltern eines verstorbenen Mädchens möchten auf die Daten der Tochter zugreifen, um die Todesumstände zu klären.
Was Angehörige im Ernstfall tun können und wie jeder schon zu Lebzeiten Vorsorge treffen kann, erklären wir hier:
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Liste anlegen
Idealerweise listet man zunächst einmal alle Benutzerkonten mit Benutzernamen und Passwörtern auf, hinterlegt die Liste in einem Umschlag an einem sicheren Ort zu Hause. Auch ein Bankschließfach oder die Kanzlei eines Anwalts sind geeignete Aufbewahrungsorte. Wichtig ist die fortlaufende Aktualisierung und Ergänzung der Liste.
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Vertrauensperson suchen
Wichtig ist es, schon zu Lebzeiten eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu benennen, die sich nach dem Tod um die Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Providern und Internetdiensten kümmern. Mit einer entsprechenden Mitteilung wird der Person eine Vollmacht mit "Geltung über den Tod hinaus" ausgehändigt oder bei ihr für die Erben hinterlegt. Wichtig: "Die Vollmacht muss handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen werden", sagt Katharina Grasl von der Verbraucherzentrale Bayern.
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Digitales Testament
Soll etwa ein Facebook-Profil gelöscht oder nur in den Gedenkstatus versetzt werden? Ratsam ist es laut Verbraucherzentrale daher, für die Angehörigen auch eine Anleitung zu schreiben, was genau mit Fotos, E-Mails oder Accounts bei sozialen Netzwerken nach dem Tod geschehen soll.
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Automatische Benachrichtigung nutzen
Google beispielsweise bietet die Möglichkeit, unter myaccount.google.com/inactive, einen Kontoverwalter zu bestimmen. Hat man sich drei bis 18 Monate (in Drei-Monatsschritten wählbar) nicht bei seinem Konto angemeldet, wird der Verwalter per Mail benachrichtigt. Hat er sich identifiziert, kann er alle vorher festgelegten Daten, zum Beispiel Fotos, Kontakte, Notizen usw., herunterladen. Alternativ kann das gesamte Konto nach der Frist auch gelöscht werden.
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Zugang zu Geräten
Jedes Smartphone, jeder Rechner, jedes Tablet ist idealerweise mit einem Kennwort gesichert. Alle vorhandenen Endgeräte, die Zugänge sowie die Daten darauf, sollten den Nachkommen gegenüber benannt werden. Und auch der Umgang damit muss geregelt werden: Wer bekommt Zugriff, was passiert mit den Daten?
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Was tun Angehörige, wenn sie keine Zugangsdaten haben?
Laut einer Umfrage des IT-Branchenverbandes Bitkom, haben 93 Prozent der Internetnutzer ihr Digital-Erbe noch nicht geregelt. Was tun Angehörige also, wenn sie die Zugangsdaten nicht vorliegen haben? Zum Löschen des Kontos müssen sie einen Nachweis über den Tod des Nutzers vorlegen - meist eine Sterbeurkunde, manchmal einen Erbschein oder eine Gerichtsverfügung, wie aus einer Erhebung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hervorgeht. Damit können Konten auch ohne gültige Zugangsdaten abgeschaltet werden.
Jedoch: Hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine Vorkehrungen getroffen, wird der Zugriff auf die Inhalte des Nutzerkontos meist verweigert.
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Laufende Online-Abos können teuer werden
Besonders bei kostenpflichtigen Diensten sind für Hinterbliebene Mitteilungen oder Zugänge zu Online-Konten wichtig. Denn: "Erben stehen, selbst wenn sie keinen Zugriff auf das Nutzerkonto des Verstorbenen haben, in der Pflicht, etwaige Kosten und Abbuchungen zu tragen", erklärt Katharina Grasl.
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Was ist von Nachlassdiensten zu halten?
Das kommt darauf an. Dienste, die gegen Gebühr auf Basis von Namen und Anschrift bei Online-Unternehmen recherchieren, welche Konten und Verträge existieren, können Hinterbliebenen eine echte Hilfe sein, heißt es bei der Verbraucherzentrale.
Unternehmen, die anbieten, den PC oder andere Geräte eines Verstorbenen zu durchforsten, sollte man dagegen meiden. Dabei können zu viele persönliche Daten weitergegeben werden. Auch von Firmen, die zu Lebzeiten Passwörter gegen Gebühr speichern, um sie im Ernstfall an Angehörige weiterzugeben, raten die Verbraucherschützer aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen ab.