Verfassungsgericht gibt Eilantrag statt Facebook muss Seite von „Der Dritte Weg“ wieder freigeben

Karlsruhe · Juristischer Teilerfolg für die rechtsextreme Der Dritte Weg: Bis zum Abschluss der Europawahl muss Facebook die Seite der Partei entsperren.

 Mitglieder der Partei „Der dritte Weg“ ziehen durch Mettmann (Symbol-/Archivbild).

Mitglieder der Partei „Der dritte Weg“ ziehen durch Mettmann (Symbol-/Archivbild).

Foto: Mikko Schümmelfeder/MIKKOO

Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Eilbeschluss vom Vortag. Danach ist der Ausgang des Streits völlig offen. Die Nachteile für Der Dritte Weg im Fall eines Erfolgs im Hauptverfahren wögen aber schwerer als anders herum die von Facebook. (Az: 1 BvQ 42/19)

Der Dritte Weg hatte auf seiner eigenen Internetseite einen Artikel über den Zwickauer Stadtteil Neuplanitz veröffentlicht. Dort untergebrachte Asylbewerber wurden darin als "art- und kulturfremde Asylanten" bezeichnet, die "mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen".

Dieser Text war auch auf der Facebook-Seite der rechtsextremen Partei verlinkt. Facebook sah darin eine mit den Nutzungsbedingungen unvereinbare "Hassrede". Die Plattform machte den Link unsichtbar und sperrte die Seite für neue Beiträge für die nächsten 30 Tage.

Das Bundesverfassungsgericht verwies nun darauf, dass das Verhältnis zwischen sozialen Medien und ihren Nutzern verfassungsrechtlich noch ungeklärt sei. Obwohl sich die Grundrechte der Verfassung zunächst gegen den Staat richteten, sei es nicht ausgeschlossen, dass sich Bürger oder hier eine Partei auch gegenüber Facebook darauf berufen könnten, weil die Plattform in Deutschland eine "erheblich Marktmacht" habe.

Die damit verbundenen rechtlichen Fragen seien schwierig und könnten daher im Eilverfahren nicht geklärt werden. Zumindest bis zum Abschluss der Europawahl müsse Der Dritte Weg daher die Möglichkeit haben, mit den Facebook-Nutzern "aktiv in Diskurs zu treten". Ansonsten bleibe aber das Recht von Facebook unberührt, Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit den Nutzungsbedingungen zu überprüfen, betonten die Karlsruher Richter

(felt/AFP)
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