BGH-Urteil Erben müssen Zugang auf Facebook-Konto bekommen

Karlsruhe · Dieses Urteil dürfte eine grundsätzliche Bedeutung für den Umgang mit dem digitalen Erbe haben: Facebook muss der Mutter eines verstorbenen Mädchens Zugang zu deren Nutzerkonto gewähren. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

 Das Facebook-Logo auf einem Bildschirm an der New Yorker Börse (Symbolfoto).

Das Facebook-Logo auf einem Bildschirm an der New Yorker Börse (Symbolfoto).

Foto: AP/Richard Drew

Auch Erben müssen Zugang auf ein Facebook-Konto bekommen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag im Fall einer Mutter, die nicht auf das Konto ihrer verstorbenen Tochter in dem Onlinenetzwerk zugreifen konnte. Der Vertrag mit Facebook ist demnach Teil des Erbes der Eltern, sodass sie kompletten Zugriff auf das Konto ihrer Tochter haben.

Auch Briefe und Tagebücher gingen an die Erben über, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Tochter habe mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern seien als Erben in diesen Vertrag eingetreten. (Az. III ZR 183/17)

Mit diesem Urteil bekommen die Eltern eines toten Mädchens nach langem Rechtsstreit Zugang zu dem Facebook-Konto ihrer Tochter. Facebook hält die Inhalte seit fünfeinhalb Jahren unter Verschluss. Der US-Konzern wollte die Konto-Inhalte nicht freigeben, weil die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben.

Für den BGH ist das kein Argument. Der Absender einer Nachricht auf Facebook könne zwar darauf vertrauen, dass diese an ein bestimmtes Nutzerkonto gehe - nicht aber an eine bestimmte Person. Die Richter lehnen es auch ab, die Inhalte danach zu differenzieren, wie persönlich sie sind. Das sei im Erbrecht generell nicht üblich.

Die 15-jährige Tochter der Klägerin war im Jahr 2012 unter ungeklärten Umständen bei einem U-Bahnunfall ums Leben gekommen. Ihre Mutter hoffte, durch den Zugang auf das Facebook-Konto zu erfahren, ob das Mädchen Suizidabsichten hegte.

Sie hatte auch die Zugangsdaten, konnte aber dennoch nicht auf die Inhalte des Kontos zugreifen. Dieses befindet sich im sogenannten Gedenkzustand, wodurch etwa persönliche Nachrichten nicht gelesen werden können.

Die Vorinstanzen in dem Fall hatten unterschiedlich entschieden. Das Landgericht Berlin urteilte im Jahr 2015 zunächst, dass Facebook den Eltern als Erben vollen Zugang gewähren muss. Das Kammergericht sah dies im Berufungsverfahren dagegen anders und wies die Klage der Mutter ab - unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis.

Ihre Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte nun Erfolg. Das Karlsruher Urteil dürfte grundsätzliche Bedeutung für den künftigen Umgang mit dem digitalen Erbe haben.

(vek/das/AFP/dpa)
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