BGH Illegaler Internet-Musiktausch: Eltern haften nicht immer

Karlsruhe · Eltern haften nicht automatisch, wenn ihre Kinder vom heimischen PC aus illegal Musik im Internet getauscht haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Mit einem Trick können Eltern vermeiden, für die Kinder zu haften.

BGH: Eltern haften nicht automatisch, wenn Kinder illegale Musik tauschen
Foto: dpa, Oliver Berg

Das BGH-Urteil zeigt: Eltern haften nicht, wenn sie ihre Kinder über die Illegalität von bestimmten Tauschbörsen aufgeklärt und ihnen die Teilnahme daran verboten haben (Az.: I ZR 7/14 u.a.). Das müssen sie auch nachweisen können.

Im konkreten Fall scheiterte eine alleinerziehende Mutter dennoch mit ihrer Revision beim BGH. Ihre Tochter hatte vor der Polizei zugegeben, 2007 illegal Musik auf einer Online-Börse getauscht zu haben. Die Mutter konnte nicht nachweisen, dass sie das Mädchen richtig aufgeklärt hatte, und muss jetzt Schadenersatz und Abmahnkosten in Höhe von rund 3900 Euro zahlen. Die Frau war von der Musikindustrie verklagt worden.

Insgesamt lagen dem Bundesgerichtshof drei Fälle zum sogenannten Filesharing vor. Dabei werden Daten wie beispielsweise Musiktitel über das Internet heruntergeladen und gleichzeitig für andere Anwender ins Netz gestellt. Das ist illegal, wenn die Inhaber der Rechte dies nicht wollen.

Die Plattenfirmen Warner Music, Sony Music, Universal Music und EMI hatten mehreren Familien Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen und sie verklagt. Die beklagten Anschlussinhaber sollen demnach etliche Musiktitel zum Herunterladen verfügbar gemacht haben. Die Unternehmen bekamen beim BGH jetzt in allen drei Fällen Recht, da sich die Familien nicht von der Haftung befreien konnten.

So konnte eine Familie nicht glaubhaft nachweisen, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich auf der spanischen Ferieninsel Mallorca gewesen war. Ihre Aussagen zum angeblichen Urlaub waren derart widersprüchlich, dass die Vorinstanz ihnen nicht glaubte. Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten als Vorinstanz in allen drei Fällen bereits den Unternehmen recht gegeben und die Beklagten zu Schadenersatz und Abmahnkosten in jeweils vierstelliger Höhe verurteilt.

(dpa)
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