Tipps für Arbeitnehmer Arbeitgeber dürfen Internetnutzung nur eingeschränkt überwachen

Bonn (rpo). Wer am Arbeitsplatz kurz mal seine "Mails checken" will oder sonst das Internet nutzt, muss sich mit der Auswertung persönlicher Daten durch den Arbeitgeber abfinden. Allerdings ist eine Totalüberwachung datenschutzrechtlich verboten. Das betont der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Peter Schaar. Ob und wieweit das Surfverhalten der Beschäftigten kontrolliert und überwacht werden darf, hängt davon ab, ob neben der dienstlichen Nutzung auch das private Surfen erlaubt ist.

Bei dienstlicher Nutzung ist demnach eine automatisierte Vollkontrolle als schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten nicht erlaubt. Kontrollen sind stichprobenweise und bei konkretem Missbrauchsverdacht zulässig. Protokolle zum Nutzungsverhalten von E-Mail und Internet dürfen nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten verwendet werden.

Erlaubt der Arbeitgeber auch die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz, darf er diese in angemessener Weise überwachen und einschränken. Wie oft und auf welchen Websites der Beschäftigte gesurft hat, darf aber nur nach strengen Grundsätzen protokolliert werden. So muss der Zugriff auf die Protokolldaten zum Beispiel auf technisches Personal begrenzt werden. Die Techniker sind verpflichtet, Zweckbindung und Vertraulichkeit zu beachten.

(afp)
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