Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Trinkgelder, die Besucher von öffentlichen Toiletten auf die dafür bereitgestellten Teller legen, zu einem bestimmten Teil den Frauen oder Männern zustehen, die dort die Stellung halten. In dem konkreten Fall ging es um eine "Toilettenfrau" in einem Einkaufszentrum, die von einem Reinigungsunternehmen beschäftigt wird und die das Trinkgeld einsammeln und in einen Tresor des Unternehmens legen muss. Das Argument der Frau, dass die Besucher nicht bereit sind, das Trinkgeld für den Unternehmer zu geben, sondern für die Angestellten, fand vor Gericht Gehör. In einem weiteren Verfahren sei zu klären, wie viel Trinkgeld wem zustehe. (ArG Gelsenkirchen, 1 Ca 1603/13)