ANZEIGE Rogert & Ulbrich Volkswagen schon wieder zur Rücknahme eines Premiummodells verurteilt - dieses Mal ist es ein Audi Q5

Köln (ots) · In einem neuen Urteil stellte sich das Landgericht Ulm auf die Seite des Fahrers eines Audi Q5 mit 3.0-Litern Hubraum. Er kann sein Fahrzeug an den VW-Konzern zurückgeben und bekommt den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet.

Im Falle des im Oktober 2015 für 52.605 Euro neu erworbenen Audi Q5 3.0l TDI mit der Schadstoffnorm Euro 6 bejahten die Richter das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung durch Volkswagen und verurteilten den Wolfsburger Konzern zur Rücknahme des Fahrzeugs zu einem Betrag von 45.823,90 EUR (Urteil vom 01.04.2019, Az. 6 O 132/18).

Zusätzlich sprach das Gericht noch Zinsen von insgesamt kanpp 8.600 Euro zu. Damit bekommt der Kläger sogar mehr als er ursprünglich für den Wagen gezahlt hat.

Zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung hatte der Wagen 34.261 km auf dem Tacho. Das Gericht ging vorliegend von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Das Gericht ließ an dem Bestehen des Anspruchs keinerlei Zweifel. Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verwendung einer Motorsteuerungssoftware, durch die die Abgasrückführungsrate und damit das Emissionsverhalten des Motors auf dem Prüfstand im Normzyklus anders gesteuert wird als im regulären Fahrbetrieb, erfüllt die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der jeweiligen Käufer derartiger Fahrzeuge, heißt es im Urteil.

Der Schaden des Käufers bestehe im Abschluss des Kaufvertrages, so die Richter.

Denn auch ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall könne als sicher angenommen werden, dass der Käufer eines Kraftfahrzeugs den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der Manipulation gewusst hätte.

Die Schädigung durch Volkswagen liege bereits im Inverkehrbringen des Dieselmotors EA 897 mit der illegalen Motorsteuerung. Die Volkswagen AG könne nicht entgegenhalten, dass sie nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, sondern ihre Konzernschwester Audi. Denn sie hat als Herstellerin des Motors die Manipulation der Software und den dadurch verursachten Schaden zu verantworten. Auf den wiederholten richterlichen Hinweis habe der beklagte Konzern nicht genügend erwidert. Für die Entscheidung zog das Gericht deshalb den Vortrag des Klägers heran, wonach Hersteller des Motors Volkswagen sei.

Der Verweis von VW auf ergangene Urteile in gleichgelagerten Fällen ersetze keinen qualifizierten Vortrag. Allein der Umstand, dass der streitgegenständliche Motor im Motorenwerk der Audi AG in Györ produziert wird, wertete das Gericht für eine Darlegung der Herstellereigenschaft der Audi AG nicht als ausreichend. Es erscheine ebenso plausibel, dass der im engeren Sinne von Volkswagen entwickelte Motor lediglich aus logistischen Gründen im Werk der Konzernschwester produziert wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Audi AG tatsächlich vorrangig mit der Herstellung des streitgegenständlichen Motors betraut war, müsste man sich im Weiteren aber die Frage stellen, inwieweit Volkswagen in die Entwicklung des Motors (mit-)involviert war und inwieweit diese Mitwirkung haftungsrechtliche Relevanz entfaltet.

Auch genügte dem Gericht der Vortrag des Klägers, der damalige VW-Vorstand habe Kenntnis von der rechtswidrigen Software gehabt, zur Darlegung der Zurechnung aus. Denn Volkswagen trifft auch hier die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Diese sei insbesondere anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann.

Das sei hier nach Ansicht des Gerichts der Fall. Dem Kläger stehen lediglich öffentliche Erklärungen sowie öffentlich abrufbare Informationen, beispielsweise aus Medien der Presse, zur Verfügung. Für den beklagten Konzern handelt es sich hingegen um Betriebsinterna betreffend die Führungsebene. Das heißt, es geht um einen relativ begrenzten Personenkreis, so dass eine Informationsbeschaffung zumutbar ist.

"Auch dieses Urteil kann als weiterer Wendepunkt in der rechtlichen Aufarbeitung des größten Betrugsskandals der Bundesrepublik gelten. Ein weiterer deutlicher Fortschritt für den Verbraucherschutz", so Rechtsanwalt Prof. Marco Rogert von der Sozietät Rogert und Ulbrich aus Köln.

Das Urteil zeige, dass sich die anfänglich noch zögernd für den Verbraucher urteilende Rechtsprechung nun entschiedener und entschlossener auf die Seite des Verbrauchers stelle und dem Konzern nicht einfach alles durchgehen ließe.

Pressekontakt: Dirk Fuhrhop Rechtsanwalt

Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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