Schnee und Eis in NRW Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Wintereinbruch

Düsseldorf · Kurz sah es in NRW schon nach Frühling aus, nun ist der Winter zurück. Muss ich als Mieter Schnee schippen? Kann ich zu Hause bleiben, wenn der Bus nicht kommt? Und wie lange bleibt es so frostig? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Wetter in NRW: Fotos von Eiseregen und Schnee
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Wintereinbruch mit Eisregen und Schnee in NRW

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Foto: dpa/Ute Friederike Schernau

In vielen Teilen von NRW liegt so viel Schnee wie seit Jahren nicht mehr. Die klirrende Kälte bleibt noch ein paar Tage bestehen. Autobahnen sind teilweise gesperrt, die Fahrpläne von Bus und Bahn unzuverlässig. Die Polizei bittet alle, die zu Hause bleiben können, das auch zu tun.

Was gilt für den Arbeitsweg?

Spiegelglatte Straßen und Schneegestöber sind keine Gründe, nicht zur Arbeit zu gehen. Aus rechtlicher Sicht ist es Sache des Arbeitnehmers, wie er zur Arbeit kommt. Er trägt das sogenannte Wegerisiko. Es kann sich auch niemand damit herausreden, dass der Wintereinbruch überraschend kam, da schon am Wochenende klar war, dass sich zu Wochenbeginn an der Wetterlage wenig ändern wird.

Daher gilt: Gerade, wenn Einschränkungen auf dem Arbeitsweg vorher bekannt sind, müssen Arbeitnehmer alles „Zumutbare“ unternehmen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Im Zweifel müssen sie sich einfach früher auf den Arbeitsweg machen. Wenn der Mitarbeiter ohne eigenes Verschulden nicht zur Arbeit kommen an oder verspätet erscheint, kann ihm dies nicht negativ ausgelegt werden. Als Beispiel gilt ein nicht vorhersehbarer Unfall auf dem Arbeitsweg oder eine kurzfristige Sperrung einer Bahnstrecke. Die Deutsche Bahn rät, sich mindestens eine Stunde vorher über mögliche Zugausfälle zu informieren. Wer kann, sollte in diesen Tagen aber ohnehin besser im Homeoffice arbeiten.

Wer muss Schnee schippen?

Grundstückseigentümer und Vermieter sind zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Diese Pflicht kann aber auch Mieter treffen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) – und zwar dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine einfache Regelung in der Hausordnung reicht dagegen nicht aus, um Mieter zum Räumen zu verpflichten. Es gibt nach Angaben des Mieterbundes auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss eines Hauses zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Der Vermieter kann die Arbeiten auch durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen. Die Kosten dafür können dann als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden – sofern dies im Mietvertrag geregelt wurde. Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob tatsächlich ordnungsgemäß gefegt wurde – denn er kann sonst im Schadensfall haften.

A2 und andere Autobahnen: Schnee-Chaos auf vielen Straßen in NRW
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Schnee-Chaos auf vielen Straßen in NRW

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Foto: dpa/Fabian Strauch

Wann und wo muss man fegen und streuen?

Winterdienst muss in der Regel von 7 bis 20 Uhr geleistet werden, an Orten mit hohem Publikumsaufkommen auch bis in die späten Abendstunden, an Sonn- und Feiertagen erst ab 8 oder 9 Uhr. Je nach Witterung muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht zwar, im Streitfall muss der Streupflichtige hierfür aber einen Nachweis erbringen.

Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen meist mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden.

Kommt es wegen Eisglätte zu einem Unfall, hat der Gestürzte unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten worden sind.

Vögel richtig füttern

Die heimischen Singvögel freuen sich über Körner aller Art, zum Beispiel Sonnenblumenkerne, Leinsamen, getrockneter Mais, Haferflocken oder gehackte Nüsse. Fettfutter ist eine gute Proteinquelle für die Insektenfresser. Bitte kein Brot oder Essensreste füttern. Für das Futter sind Futtersilos in Zylinderform besser geeignet als Vogelhäuschen, weil das Futter dort nass wird und sich mit dem Vogelkot vermischt. Immer darauf achten, dass Katzen die Futterstellen nicht erreichen können.

Sollte man Bäume und Pflanzen vom Schnee befreien?

Sensible Pflanzen und Gehölzer wie Rosen, Bambus oder Kirschlorbeer können Schaden nehmen, wenn die Schneelast zu schwer wird. Also besser vom Schnee befreien. Grundsätzlich schadet Schnee natürlich nicht. Im Gegenteil: Eine dünne Eisschicht um die Zweige schützt etwa Bäume vor Wind und Frost.

Gartengerätschaften wie Spaten, Rechen oder Scheren bis zum Frühling im Keller oder im Gartenhaus verstauen. Der Gartenschlauch sollte komplett entleert werden, Wasserreste können sonst einfrieren, das Material reißen. Vor dem ersten Frost sollte der Gartenschlauch komplett entleert werden – Wasserreste frieren sonst ein und sprengen ihn möglicherweise. Zumindest, wenn er im Winter draußen bleibt. Schläuche lagern Sie am besten liegend ohne Knicke und Verdrehungen

Wie sind die Wetteraussichten?

Hoch „Gisela“ über Skandinavien sorgt weiterhin für eisige Luft. Am Dienstag setzt sich nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes aber die Sonne auch mal durch. Schneeschauer gibt es dann nur noch vereinzelt. Es bleibt die Woche über aber kalt mit Tageshöchsttemperaturen von minus 10 bis minus 5, in Lagen ab 500 Metern minus 13 bis minus 10 Grad. Weiterhin bleiben überall winterliche Straßenverhältnisse.

(mit Agenturmaterial)
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