Gerichtsentscheidung in Hannover Fitnessstudio darf an einzelne Kunden vermieten

Hannover · Die Betreiberin eines Fitness-Studios hat sich ein ausgefallenes Hygiene-Konzept ausgedacht, um mit ihrem Betrieb nicht mehr unter die Corona-Schutzverordnung zu fallen. Das Verwaltungsgericht Hannover gab ihr nun Recht.

 Ein Mann läuft auf einem Laufband in einem Fitness-Studio. (Symbolfoto)

Ein Mann läuft auf einem Laufband in einem Fitness-Studio. (Symbolfoto)

Foto: dpa-tmn/Jens Kalaene

Ein Fitnessstudio darf trotz der allgemeinen Corona-Schließung stundenweise an einzelne Kunden untervermietet werden. Das Verwaltungsgericht Hannover entschied laut einer Mitteilung vom Dienstag zugunsten der Betreiberin eines Studios, die ein solches Geschäftskonzept ausgearbeitet hatte (Az.: 15 B 343/21). Weil das niedersächsische Sozialministerium auf eine erste Anfrage negativ reagierte, ging die Frau vor Gericht, um vor einem möglichen Verbot geschützt zu sein.

Ihrem Konzept nach soll das Studio für eine bestimmte Zeit nur von einer Person oder einem Haushalt genutzt werden. Zwischendurch werde gereinigt und desinfiziert. Das Fitnessstudio unterliege dann nicht mehr der Schließung gemäß der Corona-Verordnung, argumentierte sie. Es gelte vielmehr als Anlage für Individualsport, der erlaubt sei.

Das Gericht folgte dieser Auffassung. Der Gesetzgeber könne Fitnessstudios schließen, um die Zahl der Kontakte und das Infektionsrisiko zu senken. Das Risiko werde aber mit dem vorgelegten Hygienekonzept vermieden. Auch dürften andere Individualsportanlagen von mehreren Personen zugleich genutzt werden, zum Beispiel Tennishallen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg.

(chal/dpa)
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