Entscheidung am Oberverwaltungsgericht Münster NRW darf Polizeianwärter nicht wegen Löwen-Tattoo ablehnen

Münster · Ein großflächiges Löwen-Tattoo ist kein Grund, einen Polizeianwärter abzulehnen. Dies hat jetzt das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden. Der Mann hatte sich zum 1. September 2020 beworben und das Testverfahren erfolgreich durchlaufen.

 Polizeianwärter während der Ausbildung. (Symbolbild)

Polizeianwärter während der Ausbildung. (Symbolbild)

Foto: dpa/Daniel Karmann

Wegen eines großflächigen Löwen-Tattoos auf der Brust darf das Land Nordrhein-Westfalen einen Polizeianwärter nicht ablehnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, wie das OVG am Freitag mitteilte.

Der Mann aus Recklinghausen hatte sich zum 1. September 2020 beworben. Das Testverfahren hatte er erfolgreich durchlaufen, dann lehnte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei seine Einstellung aber mit der Begründung ab, es bestünden wegen des Tattoos Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Der Zähne fletschende Löwenkopf wirke angriffslustig und aggressiv auf den Betrachter und er vermittle einen gewaltverherrlichenden Eindruck.

Das Obergericht war anderer Meinung: Allein aufgrund der Tätowierung sei kein Rückschluss auf eine bedenkliche Einstellung des Mannes möglich, urteilte das OVG (Az.: 6 B 212/20, nicht anfechtbarer Beschluss vom 12. Mai).

Für die Beurteilung, ob der Anwärter sich an die Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gebunden fühle, seien weitere Anhaltspunkte nötig, argumentierte das OVG. Der Antragsteller habe eine gewaltverherrlichende Einstellung dementiert und auf seine Trainertätigkeit und die dabei erworbenen soziale Kompetenzen hingewiesen. Für ihn stehe der Löwe für Stärke, Mut und Macht.

(dpa/chal)
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